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Beim Verkauf von Privatperson zu Privatperson lässt sich die Gewährleistung wirksam vollständig ausschließen. Verkauft ein Unternehmer an einen Verbraucher, geht das nicht: Dann gilt zwingend eine Gewährleistung von zwei Jahren, die sich nur unter engen Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzen lässt, und in den ersten zwölf Monaten wird vermutet, dass ein aufgetretener Mangel schon bei der Übergabe vorlag. Die entscheidende Vorfrage ist deshalb, ob du überhaupt noch privat verkaufst. Wer regelmäßig Pferde an- und weiterverkauft oder züchtet, gilt schnell als Unternehmer, auch ohne Gewerbeanmeldung.
Warum die Rolle wichtiger ist als der Vertragstext
Ein Pferd ist rechtlich keine Sache, aber die Vorschriften über den Kauf von Sachen gelten entsprechend. Das steht in § 90a BGB und ist der Grund, warum beim Pferdekauf dieselben Regeln greifen wie beim Autokauf. Liegt bei der Übergabe ein Sachmangel nach § 434 BGB vor, hat der Käufer die Rechte aus § 437 BGB: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz.
Ob sich diese Rechte abbedingen lassen, entscheidet die Konstellation. Zwischen zwei Privatpersonen ist der Ausschluss zulässig und in der Praxis der Normalfall. Verkauft ein Unternehmer an einen Verbraucher, ist er unwirksam, weil die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs nach §§ 474 ff. BGB zwingend sind. Zwischen zwei Unternehmern besteht weitgehende Freiheit, allerdings ist bei vorformulierten Klauseln das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten.
Der teuerste Irrtum ist die Annahme, man befinde sich in der ersten Konstellation, obwohl man längst in der zweiten steht.
Wann du als Unternehmer giltst
Unternehmer ist nach § 14 BGB, wer beim Abschluss des Geschäfts in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine Gewerbeanmeldung braucht es dafür nicht und auch keine Gewinnerzielungsabsicht im steuerlichen Sinn. Gerichte schauen auf das Gesamtbild.
Gegen einen reinen Privatverkauf sprechen mehrere Verkäufe pro Jahr über einen längeren Zeitraum, planmäßiges Ankaufen, Ausbilden und Weiterverkaufen, regelmäßiger Absatz aus eigener Zucht, ein Außenauftritt mit eigener Verkaufsseite oder dauerhaften Anzeigen sowie ein Bestand, der deutlich über den eigenen Reitbedarf hinausgeht. Ein einzelnes Merkmal entscheidet nicht. Wer aber drei oder vier davon erfüllt, sollte nicht darauf setzen, als Privatverkäufer eingeordnet zu werden.
Wichtig ist außerdem der Zeitpunkt der Beurteilung: Sie erfolgt rückblickend im Streitfall, oft Jahre nach dem Verkauf. Und sie hat zwei Seiten. Der Ausschluss bleibt auch dann wirksam, wenn der Käufer kein Verbraucher ist. Kauft ein Reitbetrieb das Pferd für den eigenen Schulbetrieb, liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor.
Was beim Verkauf unter Privatleuten möglich ist
Zwischen zwei Privatpersonen darfst du die Gewährleistung vollständig ausschließen. Damit das trägt, muss die Formulierung klar sein. Die verbreitete Wendung „gekauft wie gesehen" reicht dafür nicht. Sie erfasst nach herrschender Auffassung nur solche Mängel, die ein Laie bei einer Besichtigung ohne Weiteres erkennen kann. Ein Sehnenschaden gehört nicht dazu.
Eine tragfähige Klausel benennt den Ausschluss ausdrücklich und lässt die zwingenden Ausnahmen offen, etwa in dieser Richtung: Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel; ausgenommen bleiben Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Diese Ausnahmen gehören hinein, weil ein Ausschluss, der auch sie erfassen will, insgesamt angreifbar wird.
Was beim Verkauf an einen Verbraucher zwingend gilt
Fällt der Verkauf unter den Verbrauchsgüterkauf, ändert sich das Bild grundlegend.
Die Verjährung beträgt nach § 438 BGB grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe. Eine Verkürzung auf ein Jahr ist bei gebrauchten Sachen möglich, aber nur, wenn der Käufer vor Vertragsschluss eigens darüber informiert wurde und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart ist (§ 476 Abs. 2 BGB). Ein Satz im Kleingedruckten genügt nicht.
Zeigt sich innerhalb von zwölf Monaten nach Übergabe ein Mangel, wird nach § 477 BGB vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorlag. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen, was bei einem Lebewesen ausgesprochen schwer ist. Ob eine Lahmheit im achten Monat nach dem Verkauf auf eine bereits angelegte Veränderung zurückgeht oder auf das Training des neuen Besitzers, lässt sich meist nicht sicher klären. Diese Unklarheit geht zu Lasten des Verkäufers.
Vereinbarungen, die zu Lasten des Verbrauchers von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, sind unwirksam. Der Ausschluss steht dann zwar im Vertrag, hilft aber nicht.
Wo der Ausschluss auch unter Privatleuten nicht hilft
Selbst eine sauber formulierte Klausel trägt in drei Fällen nicht. Wer einen Mangel kennt und verschweigt, kann sich nach § 444 BGB nicht auf den Ausschluss berufen. Das betrifft nicht allein die aktive Lüge, sondern auch das Verschweigen von Umständen, nach denen der Käufer erkennbar gefragt hätte: eine zurückliegende Kolikoperation etwa oder ein bekanntes Headshaking. Wer zusichert, das Pferd sei verladefromm oder für Anfänger geeignet, haftet für diese Eigenschaft unabhängig vom Ausschluss. Und für vorsätzliches Handeln ist ein Ausschluss von vornherein unwirksam.
Daraus folgt ein unbequemer, aber wirksamer Rat: Alles, was du über das Pferd weißt, gehört schriftlich in den Vertrag, nicht in ein Gespräch. Ein offengelegter Befund kostet vielleicht Verhandlungsspielraum, ein verschwiegener kann den ganzen Kaufpreis kosten.
Was du als Verkäufer konkret tun solltest
Prüfe zuerst ehrlich deine Rolle. Wenn du im Jahr mehr als ein oder zwei Pferde verkaufst, geh vom Unternehmerstatus aus und kalkuliere die Gewährleistung ein, statt sie wegzuschreiben.
Dokumentiere alles Bekannte: Vorerkrankungen, Operationen, Verhaltensauffälligkeiten, Medikationen und Ergebnisse früherer Untersuchungen, als Anlage zum Vertrag und vom Käufer gegengezeichnet. Biete eine Ankaufsuntersuchung an, denn sie schützt beide Seiten. Kennt der Käufer einen Befund aus der AKU, kann er daraus nach § 442 BGB später keine Rechte herleiten.
Halte den Übergabezustand fest. Datiertes Fotomaterial und ein kurzes Übergabeprotokoll sind im Streitfall mehr wert als jede Erinnerung. Bei höheren Kaufpreisen steht der Aufwand für eine anwaltliche Durchsicht der Klausel in keinem Verhältnis zum Risiko.
Häufig gestellte Fragen
Reicht „gekauft wie gesehen" als Gewährleistungsausschluss?
Nein. Die Formulierung erfasst nach verbreiteter Auffassung nur offensichtliche, für einen Laien erkennbare Mängel. Für einen vollständigen Ausschluss braucht es eine ausdrückliche Klausel, die alle Sachmängel benennt und die zwingenden Ausnahmen offenlässt.
Ich habe kein Gewerbe angemeldet. Kann ich trotzdem Unternehmer sein?
Ja. § 14 BGB stellt auf die Tätigkeit ab, nicht auf die Anmeldung. Wer planmäßig und wiederholt Pferde verkauft, wird auch ohne Gewerbeschein als Unternehmer behandelt.
Wie lange haftet ein privater Verkäufer ohne Ausschluss?
Zwei Jahre ab Übergabe. Ohne wirksamen Ausschluss gilt die Verjährung nach § 438 BGB auch unter Privatleuten. Die Beweislastumkehr des § 477 BGB greift hier allerdings nicht.
Muss ich einen Befund aus der AKU von mir aus nennen?
Wenn er dir bekannt ist und für den Käufer erkennbar von Bedeutung wäre: ja. Das Verschweigen kann als arglistiges Verhalten gewertet werden und macht den Gewährleistungsausschluss wirkungslos.
Was ändert sich, wenn der Käufer ein Reitbetrieb ist?
Dann liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, weil der Käufer nicht als Verbraucher handelt. Die Beschränkungen der §§ 474 ff. BGB greifen nicht, ein Ausschluss ist grundsätzlich möglich.
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Pferd einreichen →Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 13, 14, 90a, 434, 437, 438, 442, 444, 474 bis 477 — gesetze-im-internet.de/bgb
