Direkt-Antwort
Entscheidend ist, in wessen Namen verkauft wird. Tritt der Stall nur als Vermittler auf und schließt der Eigentümer den Kaufvertrag selbst, bleibt dieser Vertragspartner des Käufers und haftet für Mängel. Verkauft der Stall dagegen im eigenen Namen, wird er Vertragspartner, und wenn er dabei gewerblich handelt und der Käufer Verbraucher ist, greift der Verbrauchsgüterkauf mit zwingender Gewährleistung. Der Vertrag zwischen Eigentümer und Stall sollte deshalb ausdrücklich regeln, in wessen Namen verkauft wird, dazu Mindestpreis, Provision, Laufzeit, Kostentragung, Versicherung und die Haftung während der Zeit im Stall.
Vermittlung oder Verkauf im eigenen Namen
Das ist die wichtigste Weichenstellung, und sie steht in vielen Vereinbarungen gar nicht drin.
Bei der reinen Vermittlung sucht der Stall den Käufer, der Kaufvertrag kommt aber zwischen Eigentümer und Käufer zustande. Der Eigentümer unterschreibt, bekommt das Geld und haftet für Mängel. Der Stall bekommt eine Provision. Rechtlich bewegt man sich damit im Bereich des Maklervertrags nach §§ 652 ff. BGB.
Beim Verkauf im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt es sich um ein Kommissionsgeschäft im Sinne der §§ 383 ff. HGB, das allerdings einen Kaufmann voraussetzt. Der Stall wird Vertragspartner des Käufers. Für den Käufer ist das oft attraktiver, weil er einen gewerblichen Verkäufer vor sich hat und damit die Gewährleistung des Verbrauchsgüterkaufs. Für den Stall ist es riskanter, und er wird das eingepreist haben wollen.
Für dich als Eigentümerin folgt daraus eine praktische Frage: Willst du selbst Vertragspartnerin des Käufers sein? Wenn ja, sorge dafür, dass der Kaufvertrag deinen Namen trägt und du ihn selbst unterschreibst. Verkauft der Stall in deinem Namen, sollte die Vollmacht schriftlich vorliegen und begrenzt sein, insbesondere auf einen Mindestpreis.
Mindestpreis und Provision
Ein Mindestpreis gehört in jeden Kommissionsvertrag, ebenso die Frage, wie mit einem darüber hinausgehenden Erlös umgegangen wird. Verbreitet sind zwei Modelle: eine prozentuale Provision vom Verkaufspreis oder ein Festbetrag für den Eigentümer, wobei der Mehrerlös beim Stall bleibt.
Das zweite Modell ist für den Eigentümer bequem und birgt einen Interessenkonflikt: Der Stall verdient umso mehr, je höher er verkauft, hat aber auch ein Interesse daran, den vereinbarten Festbetrag niedrig zu halten. Umgekehrt ist bei einer reinen Prozentprovision der Anreiz gering, lange auf einen besseren Käufer zu warten.
Regelt außerdem, wann die Provision fällig wird. Sinnvoll ist die Kopplung an den vollständigen Zahlungseingang, nicht an den Vertragsschluss. Sonst schuldest du die Provision auch dann, wenn der Käufer nie zahlt.
Wer während der Zeit im Stall haftet
Das Pferd steht wochen- oder monatelang bei jemand anderem, wird geritten, transportiert und vorgestellt. Zwei Haftungsfragen stellen sich.
Nach außen greift die Tierhalterhaftung des § 833 BGB. Halter ist, wer die Bestimmungsmacht ausübt und für die Kosten aufkommt. Während der Zeit im Verkaufsstall spricht vieles dafür, dass diese Rolle beim Stall liegt, sicher ist das aber nicht, und im Schadensfall wird der Geschädigte beide in Anspruch nehmen. Klärt deshalb ausdrücklich, wer als Halter gilt, und lasst euch die jeweilige Haftpflichtversicherung nachweisen. Prüfe bei deiner eigenen Versicherung, ob der Schutz während der Fremdunterbringung fortbesteht.
Im Verhältnis zueinander geht es darum, wer für Schäden am Pferd einsteht. Verletzt sich das Pferd beim Beritt, ist die Frage, ob der Stall dafür haftet. Ohne Regelung wird über Sorgfaltspflichten gestritten. Besser ist eine klare Vereinbarung dazu, welche Nutzung erlaubt ist, wer reiten darf, ob Turnierstarts vorgesehen sind und wer eine Versicherung für das Pferd selbst abschließt.
Kosten, die auflaufen, auch wenn nichts passiert
Ein Verkaufspferd kostet jeden Monat Geld, unabhängig davon, ob sich ein Käufer meldet. Unterbringung, Futter, Hufschmied, Wurmkur, Impfungen, Tierarzt, gelegentlich Physiotherapie oder ein Turnierstart zur Präsentation.
Wer diese Kosten trägt, muss im Vertrag stehen, und zwar getrennt nach Positionen. Verbreitet ist, dass der Eigentümer die laufenden Haltungskosten trägt und der Stall den Beritt gegen die spätere Provision leistet. Ebenso verbreitet ist, dass der Stall alles übernimmt und die Kosten beim Verkauf vorab vom Erlös abzieht. Beides ist vertretbar, nur muss klar sein, welches Modell gilt und was passiert, wenn kein Verkauf zustande kommt.
Zusätzlich sollte geregelt sein, bis zu welcher Höhe der Stall ohne Rückfrage Tierarztkosten auslösen darf und ab wann er dich fragen muss. Ohne diese Grenze bekommst du am Ende eine Rechnung, mit der du nicht gerechnet hast.
Laufzeit und Rückgabe
Ein Kommissionsvertrag ohne Enddatum ist ein Vertrag ohne Steuerung. Vereinbart eine feste Laufzeit, etwa drei oder sechs Monate, mit der Möglichkeit zur Verlängerung.
Dazu gehören eine Kündigungsregelung mit Frist, die Klärung, wer den Rücktransport zahlt, und eine Bestimmung darüber, was mit bereits entstandenen Kosten und mit einer angebahnten Vermittlung geschieht. Der letzte Punkt wird oft übersehen: Wenn der Stall einen Interessenten gefunden hat und der Kauf erst nach Vertragsende zustande kommt, kann eine Provision geschuldet sein. Schreibt hinein, für welchen Zeitraum nach Vertragsende ein vom Stall nachweislich vermittelter Käufer noch provisionspflichtig ist.
Was der Vertrag mindestens enthalten sollte
Ein tragfähiger Kommissionsvertrag benennt beide Parteien und das Pferd mit Lebensnummer und Transpondernummer. Er legt fest, ob im eigenen oder in fremdem Namen verkauft wird, dazu Mindestpreis, Provisionsmodell und Fälligkeit. Er regelt, wer Halter ist und welche Versicherungen bestehen, welche Nutzung erlaubt ist und wer sie ausübt, wie die laufenden Kosten verteilt sind und bis zu welcher Höhe Tierarztkosten ohne Rücksprache anfallen dürfen. Er nennt Laufzeit, Kündigung, Rückgabeort und die Nachwirkungsfrist für vermittelte Interessenten. Und er hält fest, wer die Anzeige schaltet und wem das Bild- und Videomaterial gehört.
Der letzte Punkt klingt nebensächlich, wird aber unangenehm, wenn das Verhältnis endet und die guten Aufnahmen beim Stall liegen.
Häufig gestellte Fragen
Hafte ich als Eigentümer für Mängel, wenn der Stall verkauft?
Das hängt davon ab, in wessen Namen verkauft wird. Verkauft der Stall in deinem Namen oder vermittelt er nur, bist du Vertragspartner des Käufers und haftest. Verkauft er im eigenen Namen, ist er es.
Wann wird die Provision fällig?
Das solltet ihr vereinbaren. Sinnvoll ist der vollständige Zahlungseingang, nicht der Vertragsschluss, damit du nicht bei einem zahlungsunfähigen Käufer auf der Provision sitzen bleibst.
Wer zahlt, wenn sich das Pferd im Verkaufsstall verletzt?
Ohne vertragliche Regelung wird über Sorgfaltspflichten gestritten. Vereinbart, welche Nutzung erlaubt ist und wer eine Versicherung für das Pferd abschließt.
Kann ich das Pferd jederzeit zurückholen?
Nur, wenn der Vertrag das vorsieht. Ohne Kündigungsregelung bist du an die vereinbarte Laufzeit gebunden, und bei einer bereits angebahnten Vermittlung kann eine Provision entstehen.
Braucht der Verkaufsstall eine Erlaubnis?
Für die Vermittlung von Pferden gibt es keine besondere Erlaubnispflicht. Wer allerdings gewerbsmäßig mit Tieren handelt, braucht eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz. Ob der Stall darüber verfügt, ist eine berechtigte Frage vor Vertragsschluss.
Oder du übernimmst die Reichweite selbst
Ein Verkaufsstall kostet einen Teil des Erlöses. Wer den Verkauf selbst steuern will, braucht vor allem Sichtbarkeit. Post-your-horse stellt deine Anzeige auf über zehn Portalen in sieben Ländern ein, du bleibst Ansprechpartner und Vertragspartner.
Pferd einreichen →Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 652 ff., 833 — gesetze-im-internet.de/bgb
- Handelsgesetzbuch, §§ 383 ff. (Kommissionsgeschäft) — gesetze-im-internet.de/hgb
- Tierschutzgesetz, § 11 (Erlaubnis für gewerbsmäßigen Handel mit Tieren) — gesetze-im-internet.de/tierschg
