für ein Pferd · Schenkung unter Auflage nach §§ 516, 525 BGB
Schenker/in
Beschenkte/r
Der/die Schenker/in schenkt dem/der Beschenkten das oben beschriebene Pferd. Eine Gegenleistung wird nicht vereinbart. Das Eigentum geht mit der Übergabe auf den/die Beschenkte/n über.
Die Ummeldung beim Zuchtverband übernimmt der/die Beschenkte.
Der/die Schenker/in haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 521 BGB), für Mängel des Pferdes nur, wenn er/sie sie arglistig verschwiegen hat (§ 524 BGB). Die in § 2 genannten Erkrankungen und Eigenheiten sind dem/der Beschenkten bekannt.
Verstößt der/die Beschenkte gegen eine Auflage aus § 5, kann der/die Schenker/in die Rückübertragung des Pferdes verlangen.
Die gesetzlichen Rückforderungsrechte, etwa wegen groben Undanks (§ 530 BGB), bleiben unberührt.
Ab Übergabe trägt der/die Beschenkte alle Kosten für das Pferd, einschließlich Unterbringung, Tierarzt und Hufschmied. Er/sie schließt ab Übergabe eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für das Pferd ab.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Es gilt deutsches Recht.
Wer ein Pferd in gute Hände abgibt, will meistens zwei Dinge sicherstellen: dass es nicht weiterverkauft wird und nicht beim Schlachter landet. Ein Schutzvertrag ist rechtlich eine Schenkung unter Auflage (§§ 516, 525 BGB). Das Eigentum geht über, deine Wünsche werden zu Pflichten der beschenkten Person.
Verkauft die beschenkte Person das Pferd trotz Verbot, ist der Verkauf trotzdem wirksam. Ein vertragliches Verfügungsverbot wirkt nach § 137 BGB nur zwischen den Vertragspartnern. Der neue Käufer darf das Pferd behalten, dir bleiben Schadensersatz oder die vereinbarte Vertragsstrafe. Mehr dazu im Ratgeber Vorkaufsrecht und Weiterverkaufsverbot.
Gegen die Schlachtung gibt es einen wirksameren Weg als jede Vertragsklausel: den Eintrag „nicht zur Schlachtung bestimmt“ im Equidenpass. Er lässt sich nicht rückgängig machen und gilt für jeden späteren Eigentümer. Das Pferd darf danach auch mit Medikamenten behandelt werden, die für Lebensmittel liefernde Tiere nicht zugelassen sind.
Soll das Pferd dein Eigentum bleiben? Dann passt der Überlassungsvertrag besser.
Ja, zwischen dir und der beschenkten Person. Verstößt sie gegen die Auflagen, kannst du je nach Vertrag die Rückgabe des Pferdes oder eine Vertragsstrafe verlangen. Gegenüber Dritten wirkt er nicht: Wer das Pferd später kauft, darf es behalten.
Nur das Versprechen, ein Pferd später zu verschenken. Wird das Pferd direkt übergeben, ist die fehlende Beurkundung geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB). Ein schriftlicher Schenkungsvertrag mit Übergabe reicht deshalb aus.
Wenn ihr ein Rückforderungsrecht für den Fall eines Auflagenverstoßes vereinbart habt, ja. Ohne solche Klausel geht es nur in engen gesetzlichen Fällen, etwa bei grobem Undank (§ 530 BGB) oder wenn du selbst in Not gerätst (§ 528 BGB).
Am sichersten mit dem Eintrag „nicht zur Schlachtung bestimmt“ im Equidenpass. Er ist unwiderruflich und bindet auch spätere Eigentümer. Ein Schlachtverbot im Vertrag wirkt dagegen nur zwischen dir und der beschenkten Person.
In aller Regel nicht. Auch zwischen nicht verwandten Personen gilt ein Freibetrag von 20.000 € innerhalb von zehn Jahren (§§ 14, 16 ErbStG). Erst bei sehr wertvollen Pferden lohnt ein genauer Blick.
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